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Bebauungsplan „Kapfberg 1. Erweiterung“ rechtskräftig

Inkrafttreten des Bebauungsplans:

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Kapfberg 1. Erweiterung“, Gemarkung Horgen

Der Gemeinderat der Gemeinde Zimmern ob Rottweil hat in seiner öffentlichen Sitzung am 17.09.2024 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB i. V. mit § 4 GemO für Baden-Württemberg den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kapfberg 1. Erweiterung“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzung beschlossen. Dieser Bebauungsplan und die dazugehörigen Örtlichen Bauvorschriften treten gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Geltungsbereich: siehe Übersichtsplan

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt innerhalb der bebauten Ortslage und wird im Norden und Osten begrenzt durch Flur und Wald, und im Süden und Westen schließt sich und eine Wohnbebauung an. Der Geltungsbereich umfasst das Flurstück Nr. 224/10 sowie eine Teilfläche des Flurstück Nr. 224/3 (Verlängerung der Straße Sonnenberg).

Dieser Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung und die dazugehörigen Örtlichen Bauvorschriften einschließlich seiner Beifügungen können ab sofort beim Bauamt der Gemeinde Zimmern ob Rottweil, Rathausstraße 2, 78658 Zimmern während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Über seinen Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Zusätzlich können die Unterlagen auf der Internetseite der Gemeinde Zimmern www.zimmern-or.de unter dem Pfad: https://zimmern-or.de/aktuelles/news/detail/bebauungsplan-kapfberg-1-erweiterung-rechtskraeftig/ abgerufen werden. Eine Verlinkung und Zugänglichkeit der Daten wird über das zentrale Internetportal unter folgendem Link https://www.uvp-verbund.de/kartendienste zugänglich gemacht.

Es wird auf die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214, 215 BauGB hingewiesen. Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Zimmern o. R. unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Entsprechendes gilt, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Zimmern geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn a) die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder b) die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder c) vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der dort genannten Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Zimmern ob Rottweil, 18.10.2024

Carmen Merz, Bürgermeisterin

 

Satzungen

Zeichnerischer Teil

Textliche Festsetzungen

Begründung

Umweltbericht

Artenschutzrechtliche Prüfung

Zusammenfassende Erklärung