Rund um
Bodenrichtwerte
Bodenrichtwert über BORIS-BW Bodenrichtwertinformationssystem Baden-Württemberg
Auskünfte über allgemeine Bodenrichtwerte können Sie aus der Bodenrichtwertkarte entnehmen. Klicken Sie dafür auf den nachfolgenden Link:
Bodenrichtwertinformationssystem Baden Württemberg
Konkrete Wertangaben über einzelne Grundstücke können nur im Rahmen einer gutachterlichen Schätzung (siehe Grundstücksbewertung) erfolgen.
Schriftliche Bodenrichtwertbestätigungen können Sie gegen Gebühr erhalten. Diese werden auf formlosen Antrag hin für Sie ausgestellt. Die Gebühr ergibt sich aus dem Aufwand.
Die Bodenrichtwertkarte stellt ein umfangreiches Werk dar, in dem sämtliche Richtwertzonen und ihre Abgrenzungen dargestellt sind. Ebenso sind sämtliche Bodenrichtwerte angegeben.
Auskunft aus der Kaufpreissammlung beantragen
Die Kaufpreissammlung der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte ist nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Sie können als Privatperson unter bestimmten Voraussetzungen Auskunft aus der Kaufpreissammlung erhalten. Grundlagen für die Führung der Kaufpreissammlung sind die Ergebnisse der Auswertung von Grundstückskauf- und Grundstückstauschverträgen sowie von anderen Vorgängen der Eigentumsübertragung.
Die Kaufpreissammlung stellt die Grundlage für die Tätigkeit der Gutachterausschüsse und der Bewertungssachverständigen dar. Die Gutachterausschüsse erhalten die Urkunden über die Verträge der Eigentumsübertragungen von den beurkundenden Stellen.
Dies sind vor allem die Notarinnen oder Notare. In der Regel erfolgt die Auskunft in Form von anonymisierten Vergleichsobjekten, die für eine konkrete Bewertungsfrage geeignet sind. Die Kaufpreissammlung enthält Informationen über:
- Verträge vom Kauf und Tausch von Grundstücken, Grundstücksteilen und Rechten an Grundstücken
- wertbeeinflussende Merkmale
- abgeleitete Daten für die Wertermittlung
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Auskunft aus der Kaufpreissammlung sind:
- Sie als Antragstellerin oder Antragsteller können ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.
- Die schutzwürdigen Interessen von betroffenen Personen bleiben gewahrt.
- Sie verwenden die Daten sachgerecht nur für den angegebenen Zweck.
- Sie geben die Daten nicht an Dritte weiter.
Von einem berechtigten Interesse wird ausgegangen, wenn Behörden oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige mit einer Wertermittlung im Rahmen ihrer Aufgabenerledigung befasst sind.
Gemeinsamer Gutachterausschuss bei der Stadt Rottweil
Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses wurde zum 1. Mai 2021 bei der Stadt Rottweil eingerichtet. 15 Städte und Gemeinden aus dem Landkreis Rottweil haben sich zusammengeschlossen. Dieser gemeinsame Gutachterausschuss ist für die Aufgaben der Wertermittlung nach §§ 192 – 197 BauGB zuständig.
Klicken Sie HIER, um zur Seite des gemeinsamen Gutachterausschusses zu gelangen.