Abgabe der Feststellungserklärung ab 01. Juli 2022
Im Mai/Juni 2022 wurden bzw. werden von der Finanzverwaltung Informationsschreiben zur Abgabe der Feststellungserklärungen für die Grundsteuerreform versandt. Alle Grundstückseigentümer sollten die Schreiben eigentlich nun erhalten haben. Für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) erhalten Land- und Forstwirte im Oktober 2022 ein separates Schreiben mit gesonderter Abgabefrist.
Wann?
Die Feststellungserklärungen für die der Grundsteuer B unterliegenden Flächen sind ab dem 01. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2022 abzugeben. Bei Land- und Forstwirten gilt künftig für den Wohnteil einer Hofstelle Folgendes: Der Wohnteil wird der Grundsteuer B zugeordnet. Für die Abgrenzung der Flächen des Wohnteils einer Hofstelle will das Land noch einen Anwendungserlass zum Landesgrundsteuergesetz (AE LGrStG) mit konkreten Hinweisen und Berechnungshilfen erlassen.
Wie?
Die Feststellungserklärungen sind elektronisch über das ELSTER-Portal (https://www.elster.de/eportal/start) abzugeben. Das Portal wird hierfür ab dem 01. Juli 2022 freigeschaltet. Die Registrierung kann bereits vorab erfolgen. Eine Abgabe in Papierform ist nur in begründeten Ausnahmefällen (sog. „Härtefallregelung“) möglich. Dies ist der Fall, wenn jemand beispielsweise keinen Internetzugang hat oder den Umgang mit dem Internet nicht gewohnt ist und sich die Situation künftig auch nicht ändert. Die Papiervordrucke werden bei den Finanzämtern ab 01. Juli 2022 ausgehändigt. Es ist kein schriftlicher Antrag für die Anwendung der Härtefallregelung notwendig.
Welche Angaben benötigen Sie?
- das Aktenzeichen (dieses finden Sie auf dem Informationsschreiben),
- die Grundstücksfläche (siehe www.gutachterausschuesse-bw.de),
- den Bodenrichtwert (siehe www.gutachterausschuesse-bw.de) und
- ggf. die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken (zur Ermäßigung der Steuermesszahl nach § 40 Abs. 3 Landesgrundsteuergesetz BW)
Daten für die Feststellungserklärung werden auf dem Auskunftsportal unter www.gutachterausschuesse-bw.de für die Gemeinde Zimmern ob Rottweil fristgerecht zum 1. Juli 2022 zur Verfügung gestellt. Der Gemeinsame Gutachterausschuss bei der Stadt Rottweil hat die Daten rechtzeitig an das Portal übermitteln können! Dort finden die Grundstückseigentümer z. B. neben der Größe der Flurstücke auch den maßgeblichen Bodenrichtwert. Sollten die maßgeblichen Bodenrichtwerte zum 01. Juli 2022 noch nicht auf dem Auskunftsportal veröffentlicht sein, rufen Sie dieses bitte ein paar Tage später erneut auf.
An wen wenden Sie sich bei Fragen …
…. zu der Feststellungserklärung?
Grundsätzliche Informationen erhalten Sie unter www.grundsteuer-bw.de.
Die jeweils zuständigen örtlichen Finanzämter sind für die Bürgerinnen und Bürger bei Fragen erreichbar – sowohl telefonisch als auch in den vorher zu vereinbarenden Sprechstunden. Für Fragen kann auch das Kontaktformular des jeweiligen Finanzamts unter https://kontakt.fv-bwl.de genutzt werden.
… zu Grundstücksangaben und Bodenrichtwerten?
Auf dem Portal für die Feststellungserklärung www.gutachterausschuesse-bw.de stehen die wichtigsten Daten wie die Grundstücksgrößen und Bodenrichtwerte zur Verfügung. Grundstücksangaben sind ebenfalls bspw. in Kaufverträgen zu finden.
… an die Gemeindeverwaltung?
Die Gemeindeverwaltung kann Ihnen leider nur selten weiterhelfen. Wir müssen hier auf die Zuständigkeit des Finanzamtes verweisen (s. oben).
Nur in komplexen Fällen oder falls die vorherigen Quellen für die Grundstücksangaben nicht die erforderlichen Angaben liefern, kann jederzeit ein gebührenpflichtiger Grundbuchauszug bei der Gemeinde. beantragt werden bzw. in das Grundbuch Einsicht genommen werden.
Telefonische Auskünfte können aufgrund des Datenschutzes nicht erteilt werden.