Für das Jahr 2024 zeichnen sich einige Änderungen der Förder-Rahmenbedingungen ab, die durch den Bund vorgegeben werden. Diese Änderungen wirken zum Teil auch schon in das aktuelle Jahr 2023 hinein und führen zu Anpassungen.
Einige Teilbereiche und deren Fördermaßnahmen der VwV NWW (Förderrichtlinie Nachhaltige Waldwirtschaft) werden gemeinsam durch das Land Baden-Württemberg und den Bund finanziert (GAK-Mittel). Dazu zählen Zuwendungen
- im Teil A (Erstaufforstung)
- im Teil B (Förderung einer naturnahen Waldbewirtschaftung, z.B. planmäßige Wiederaufforstung, Jungbestandspflege) und
- im Teil F (Förderung der Beseitigung der Folgen von Extremwetterereignissen im Wald, z.B. Schadholzaufarbeitung, Wiederbewaldung nach Schadereignissen)
Mit folgenden Änderungen bzw. Unsicherheiten ist aufgrund der signalisierten Änderungen in den Förder-Rahmenbedingungen zum Jahr 2024 zu rechnen:
- Es ist aktuell unklar, ob und mit welcher Mittelausstattung die jeweiligen Fördermaßnahmen des Teil F (Extremwetterereignisse) in 2024 fortgeführt werden. Finanzierung des Teil F ist nur bis Ende 2023 gesichert.
- Ab dem Förderjahr 2024 sind mit hoher Wahrscheinlichkeit Änderungen in den Teilen A, B und F der VwV NWW bezüglich Kultur- und Wiederbewaldungsmaßnahmen zu erwarten (höhere Laubholzanteile / höhere Anteile an heimischen Baumarten).
Aus diesen Rahmenbedingungen ergeben sich für antragsstellende Waldbesitzende folgende Konsequenzen im laufenden Förderjahr 2023:
- Bei bereits bewilligten Kultur- und Wiederbewaldungsmaßnahmen zügiges Einreichen der Verwendungsnachweise (= Zahlantrag), damit Abnahme und Auszahlung stattfinden können. Formloses Zurückziehen von bereits bewilligten Förderanträgen, die nicht mehr umgesetzt werden.
- Bis auf weiteres ist die Förderung und Antragsstellung von Herbstpflanzungen 2023 nicht möglich, da die vollständige Umsetzung der Fördermaßnahme nicht möglich sein wird.
- Bei Förderanträgen zur Schadholzaufarbeitung sind die Anträge frühzeitig zu stellen (Eingang am Forstamt des Landkreises Rottweil bis spätestens Anfang Oktober 2023) – bitte achten Sie hierbei auf vollständige und korrekt ausgefüllte Antragsunterlagen!
Zur Fördermaßnahme „Schadholzaufarbeitung“ ist im Förderjahr 2023 zu beachten, dass ab 01.05.2023 (Datum der Holzliste!) nur noch tatsächliches Schadholz förderfähig ist. Jegliches Frischholz oder planmäßig eingeschlagenes Holz (z.B. Rändelung eines Käfernestes) ist von der Förderung ausgeschlossen.
Für Rückfragen steht Ihnen das Sachgebiet Privatwald am Forstamt des Landkreises Rottweil gerne zur Verfügung (E-Mail: privatwald@landkreis-rottweil.de).