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Verbot der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern

Öffentliche Bekanntmachung

 

des Landratsamtes Rottweil über das Verbot der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern

 

Öffentliche Bekanntmachung

des Landratsamtes Rottweil über das Verbot der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern

 

Das Landratsamt Rottweil erlässt gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) und

§ 35 S. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) folgende

I.

Allgemeinverfügung:

 

  1. Der wasserrechtliche Gemeingebrauch gemäß § 25 WHG i.V.m. § 20 WG (Schöpfen von Wasser mit Handgefäßen, Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für Pri- vatpersonen, die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und den Gartenbau sowie das Entnehmen von Wasser mittels Pumpen oder ähnlichen Einrichtungen) ist an den oberirdischen Gewässern im Landkreis Rottweil bis auf Weiteres untersagt.

 

  1. Die Wasserentnahme für das Tränken von Vieh ist erlaubt, wenn kein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung vorhanden ist.

 

  1. Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme von der Regelung in Nr. 1 erteilen, wenn die Auswirkungen auf die Ordnung des Wasserhaushalts und den Schutz der Natur nicht erheblich oder nachhaltig sind oder wenn die Regelungen zu einer unbilligen Härte führen würden.
  2. Die gemäß § 8 Abs. 2 WHG zulässige Wasserentnahme zur Abwehr von (gegenwärtigen) Gefahren für die öffentliche Sicherheit, wie z. B. zum Schutz von Leib und Leben (Löschen von Bränden, usw.) bleibt von dieser Allgemeinverfügung unberührt.
  3. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.
  4. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach ihrer Bekanntmachung als öffentlich bekannt gegeben.
  5. Sollten sich die Wasserspiegel nachhaltig verbessern, wird gegebenenfalls die Allgemeinverfügung aufgehoben. Dies erfolgt im Rahmen einer erneuten öffentlichen Bekanntmachung.

II.

Begründung:

 

Rechtsgrundlage für Nr. 1 ist § 21 Abs. 2 WG. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 82 Abs. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 WG und § 3 Abs. 1 LVwVfG. Danach können die Wasserbehör- den aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasser- haushalts und zum Schutz der Natur die Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken oder verbieten. Die unter Nr. 1 geregelte Beschränkung des Gemeingebrauchs ist erforderlich, um bei der derzeit problematischen Niedrigwassersituation und der anhaltenden außerordentlichen Trockenheit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor Schäden zu bewahren.

Durch die Regelung nach Nr. 3 ist es möglich, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Regelungen in Nr. 1 zuzulassen.

Die Einschränkung des Gemeingebrauchs nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung ist zur Vermeidung größerer Schäden für den Wasserhaushalt und zur Aufrechterhaltung le- bensnotwendiger, gewässerbiologischer Vorgänge in den Gewässern erforderlich. Die Ordnung des Wasserhaushalts und die Regelung des Wasserdargebots zum Schutz der Natur liegen im öffentlichen Interesse. Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit ist die Einschränkung des Gemeingebrauchs dringend notwendig. Die Allgemeinverfügung ist die einzig geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme, um bei der derzeit langanhaltenden Trockenheit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor Schäden zu bewahren.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung). Es ist nicht vertretbar, dass durch Einlegung von Rechtsmitteln bestehende Wasserentnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs fort- gesetzt werden können und dadurch die Ordnung des Wasserhaushalts weiter verschlechtert wird. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der gewässerökologi- schen Vorgänge erforderliche Mindestabfluss nicht mehr zu gewährleisten.

III.

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Rottweil mit Sitz in Rottweil erhoben werden.

IV.

Hinweise:

Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung können Bußgelder bis zu100.000 EUR verhängt werden. Diese Allgemeinverfügung ist auch unter www.landkreis- rottweil.de/Bekanntmachungen einsehbar.

Rottweil, den 05. Juli 2023

gez.Kopp