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Parken

Gehwegparken -
Die wichtigsten Fakten im Überblick

Parken auf Gehwegen gefährdet die schwächsten Verkehrsteilnehmenden

 

Menschen mit Kinderwagen, Rollstühlen oder Rollatoren können zugeparkte Gehwege häufig nur eingeschränkt nutzen. In einigen Fällen gibt es für sie überhaupt kein Durchkommen mehr. Gehwege dienen Kindern als Schulwege; Unter-8-Jährige müssen sie zudem zum Radfahren benutzen. Gehwegparken gefährdet aber nicht nur die Sicherheit der schwächsten Verkehrsteilnehmenden, sondern schränkt die Fußwege- und Aufenthaltsqualität ein.

Wo ist Gehwegparken erlaubt?

 

Gehwegparken ist laut Straßenverkehrsordnung (StVO) grundsätzlich verboten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Wagen vollständig auf dem Gehweg oder nur mit einer Fahrzeugseite dort abgestellt ist - beides ist prinzipiell nicht erlaubt. Nur wo eine entsprechende Markierung auf dem Gehweg angebracht ist, darf unter Berücksichtigung der StVO auf dem Gehweg geparkt werden. Dasselbe gilt, wo das sogenannte Verkehrszeichen 315 steht. Doch auch wo Gehwegparken erlaubt ist, gilt, dass noch eine gewisse Breite des Weges für Fußgänger und Rollstuhlfahrer zur Verfügung stehen muss. In Ulm ist diese Breite auf 1,50 Meter (einschließlich Sicherheitsraum) festgesetzt.

Das allgemeine Verbot gilt auch für die Gemeinde Zimmern o. R.

 

Das Verbot gilt auch für Zimmern o. R.. Die Gemeinde hat als Kommune auch gar keine Rechtsgrundlage, diese Regelung zu ändern. Es ist also nicht zutreffend, dass die Gemeinde das Gehwegparken "verbieten möchte". Fakt ist: Die Gemeindeverwaltung war in der Vergangenheit sehr kulant bei der Ahndung illegalen Gehwegparkens. Dies hat in vielen Fällen zu Situationen geführt, die im Sinne der Verkehrssicherheit und Barrierefreiheit nicht hinnehmbar sind (Ausgangslage). Deshalb besteht im Interesse der schwächsten Verkehrsteilnehmenden Handlungsbedarf.

Parken darf nicht zulasten anderer fallen

 

"Wo soll ich denn sonst parken?", mögen sich viele Autofahrer und -fahrerinnen denken. Der Wunsch nach kostenlosen Abstellmöglichkeiten im öffentlichen Raum ist verständlich. Er kann jedoch nicht zulasten der Fußgängerinnen und Fußgänger fallen. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf einen kostenlosen Stellplatz im öffentlichen Raum. Hinzu kommt: Öffentliche Parkhäuser und Quartiersgaragen haben oft umfangreiche Leerstände, Hinterhöfe und private Garagenstehen häufig leer oder werden anderweitig genutzt. Immer wieder werden Gehwege auch dort zugestellt, wo eigentlich legales Parken am Fahrbahnrand oder in den Nachbarstraßen möglich wäre.

Illegales Gehwegparken kann geahndet werden

 

Die Gemeinde Zimmern o. R. fühlt sich der angemessenen Berücksichtigung und Abwägung der Interessen aller Verkehrsteilnehmenden inklusive des Kfz-Verkehrs verpflichtet. Illegales Gehwegparken kann sie aus den oben genannten Gründen nicht tolerieren. Die Gemeinde behält sich daher vor, illegales Gehwegparken künftig mit Bußgeldern zu ahnden. In besonders rücksichtslosen Fällen kann sogar abgeschleppt werden.

Wie hoch sind die Bußgelder?

 

Wer trotzem auf dem Gehweg parkt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Die Gehwegparker erhalten derzeit noch einen Hinweis-Zettel, dass sie gegen geltendes Recht ­ver­stoßen.

Das Bußgeld beträgt seit der StVO-Novelle grundsätzlich 55 €. Wenn das Parken auf dem Gehweg mit einer Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer einhergeht, kann die Geldbuße jedoch erhöht werden, zudem droht ein Punkt in Flensburg. Auch wenn Sie Ihr Fahrzeug länger als eine Stunde auf dem Fußweg abstellen, werden 70 € fällig. Kommt es hierbei zusätzlich zu einer Behinderung, steigt das Bußgeld auf 80 €. Geht die Ordnungswidrigkeit mit einer Gefährdung einher, kostet die ebenfalls 80 €, bei einem darauf resultierenden UNFALL sind es sogar 100 €.